AGB – CONTEC GmbH & CO. KG

Allgemeine Geschäftsbedingung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Contec GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich durch die Contec GmbH & Co. KG („Contec“) zugestimmt wurde.
(3) Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.
(4) Individuelle schriftliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote von Contec sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung oder Leistungserbringung zustande.
(3) Angaben in Prospekten, technischen Unterlagen, Zeichnungen, Katalogen, Internetseiten oder sonstigen Veröffentlichungen dienen ausschließlich der Produktbeschreibung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
(4) Es gelten die Incoterms® 2020 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche Angebote, Zeichnungen, Statiken, CAD-Daten, Berechnungen, Schaltpläne, Fertigungszeichnungen, Stücklisten, Kalkulationen, technische Unterlagen und Dokumentationen bleiben Eigentum der Contec GmbH & Co. KG.
(2) Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere Projekte verwendet werden.
(3) Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind sämtliche Unterlagen unverzüglich zurückzugeben oder auf Verlangen zu vernichten.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto ab Werk Neumünster zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Verpackungs-, Versand-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, BAFA-, Ausfuhr- und sonstige Nebenkosten trägt der Kunde.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
(5) Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich, ist Contec berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und Leistungen bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zurückzuhalten.
(6) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
(7) Storniert der Kunde einen bereits bestätigten Auftrag ohne von Contec zu vertretenden Grund, ist Contec berechtigt, sämtliche bis dahin entstandenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn geltend zu machen. Unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens kann Contec pauschal 30 % des Nettoauftragswertes verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, Eingang aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen sowie vereinbarter Anzahlungen.
(2) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(3) Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Vorlieferanten.
(4) Lieferverzögerungen aufgrund von Materialengpässen, Rohstoffmangel, Produktionsstörungen, Transportstörungen, Streiks, höherer Gewalt, Pandemien, Epidemien, Cyberangriffen, Energieengpässen, behördlichen Maßnahmen, Sanktionen, Embargos oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs von Contec hat Contec nicht zu vertreten.
(5) Dies gilt insbesondere für verspätete oder ausbleibende Lieferungen von Vorlieferanten.
(6) In den vorgenannten Fällen verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(7) Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen, soweit Contec weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
(8) Vertragsstrafen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(9) Sämtliche Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt nationaler und internationaler Exportkontrollvorschriften sowie erforderlicher behördlicher Genehmigungen. Lieferverzögerungen aufgrund von Genehmigungs- oder Prüfverfahren begründen keine Ansprüche gegen Contec.
(10) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt EXW Neumünster gemäß Incoterms® 2020, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur geht die Gefahr auf den Kunden über.
(3) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die Contec nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Contec.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern.
(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt an Contec ab.
(4) Der Kunde hat jeden Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich anzuzeigen und sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Eigentumsrechte von Contec zu treffen.
§ 8 Gewährleistung, Wartung und Inbetriebnahme
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel schriftlich anzuzeigen.
(2) Mängelanzeigen sind schriftlich unter Beifügung von Fotos, Messprotokollen, Fehlermeldungen und einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung einzureichen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Für Verschleißteile, Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Gefahrübergang.
(5) Contec leistet nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(6) Nacharbeiten, Reparaturen, Umbauten, Wartungen oder sonstige Eingriffe dürfen ausschließlich durch Contec oder von Contec autorisierte Subunternehmer durchgeführt werden.
(7) Werden Arbeiten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Contec durch Dritte ausgeführt, entfallen sämtliche Gewährleistungs-, Garantie- und Haftungsansprüche, soweit der Kunde nicht nachweist, dass der geltend gemachte Mangel hierdurch nicht verursacht oder beeinflusst wurde.
(8) Voraussetzung für die Aufrechterhaltung sämtlicher Gewährleistungs- und Garantieansprüche ist die Durchführung einer jährlichen Wartung durch die Contec GmbH & Co. KG oder einen von Contec schriftlich autorisierten Servicepartner.
(9) Der Kunde hat die Durchführung der Wartungen auf Verlangen nachzuweisen.
(10) Werden vorgeschriebene Wartungen nicht durchgeführt, entfallen Gewährleistungs- und Garantieansprüche für Schäden, die mit der unterlassenen Wartung in Zusammenhang stehen.
(11) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Erstinbetriebnahme durch Contec durchzuführen.
(12) Erfolgt die Inbetriebnahme durch den Kunden, dessen Personal oder durch Dritte, übernimmt Contec keine Haftung für Schäden, Fehlfunktionen, Produktionsausfälle, Folgeschäden oder sonstige Beeinträchtigungen, die auf die Inbetriebnahme zurückzuführen sind.
(13) In diesen Fällen trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Schaden nicht auf die Art oder Durchführung der Inbetriebnahme zurückzuführen ist.
§ 9 Haftung
(1) Contec haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Contec nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen oder sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
(4) Die Gesamthaftung von Contec ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den Nettoauftragswert des jeweiligen Vertrages, maximal jedoch auf 50.000 EUR je Schadensfall begrenzt.
§ 10 Bauwerke, Freigaben und Abnahme
(1) Vor schriftlicher Freigabe durch Contec darf ein Bauwerk, Modul, Container oder sonstiger Liefergegenstand weder in Planungen noch in weitere Bau-, Ausbau- oder Montageleistungen eingebunden werden.
(2) Erfolgt dies dennoch, haftet Contec nicht für daraus entstehende Schäden, Mehrkosten, Verzögerungen oder Planungsfehler.
(3) Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Liefergegenstand in Betrieb genommen, genutzt, weiterverarbeitet, weiterverkauft oder in eine Gesamtanlage integriert wird.
(4) Eine Nutzung vor förmlicher Abnahme gilt als vorbehaltlose Abnahme.
§ 11 Datenschutz
(1) Contec verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach den Vorgaben der DSGVO, des BDSG und sonstiger anwendbarer Datenschutzvorschriften.
(2) Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung und Wahrung berechtigter Interessen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Neumünster.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht für Neumünster bzw. den Landgerichtsbezirk Kiel.
(4) Contec ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand 01.06.2026
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